Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufender Geschäftsverbindung für Warenlieferungen sowie Dienstleistungen aller Art.
2. Abweichende Vereinbarungen/Nebenabreden bedürfen der Zustimmung in Schriftform, insbesondere bei widersprechenden AGB des Auftraggebers.
II. Angebot und Vertragsschluß
1. Sofern nicht anders angegeben, gilt eine Frist von 30 Tagen für die Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber. Verträge kommen zudem erst zustande oder werden erst dann verbindlich, wenn die dem Auftragnehmer zugegangenen Aufträge bzw. Bestellungen schriftlich angenommen bzw. bestätigt werden.
2. Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.
3. Die dem Auftraggeber gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen, wie z. B. technische Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, enthalten nur die branchenüblichen Annäherungswerte. Änderungen der Unterlagen sowie Farbabwei- chungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
4. An den unter Punkt 3. genannten Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen die Unterlagen in keiner Weise anderweitig genutzt, nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Vertrag nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte KVA, Konstruktionszeichnungen und Projektarbeiten etc. gesondert zu berechnen.
5. Leistet der Auftragnehmer aufgrund von Entwürfen, Konstruktionszeichnungen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist letzterer verpflichtet, den Auftragnehmer von jeglichen, auf die Verletzung von Urheberrechten, Patenten und dergleichen gestützten Ansprüchen Dritter freizustellen.
6. Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit einer Reparatur oder Umbaumaßnahme entscheidet ausschließlich der Kunde, der Auftragnehmer ist nur beratend tätig. Sofern die Stellungnahme eines Gutachters oder einer Klassifikationsgesellschaft vorliegt, wird deren Inhalt zugrunde gelegt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.
III. Zahlung
1. Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und gelten ab Firmensitz des Auftragnehmers. Sie schließen Fracht- und Transportkosten, Verpackung, etwaige Versicherungen, sonstige Versandkosten sowie Fahrtkosten nicht mit ein.
2. Sämtliche Zahlungen haben sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungskondition aus.
3. Sollten zwischen dem Abschluß des Vertrages bis zur Ausführung mehr als vier Monate liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei zwischenzeitlich eingetretenen Kostenerhöhungen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, sofern Grund und Umfang der Preiserhöhung den zumutbaren Rahmen nicht überschreiten.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, schon vor Fertigstellung des genannten Leistungsumfanges nach dem jeweiligen Baustand Teilrechnungen auszustellen. Dies gilt auch, wenn der Auftragswert den Bruttobetrag von 2500,- € übersteigt.
5. Erst wenn alle fälligen Rechnungen beglichen sind, ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausführung neu erteilter Aufträge zu verlangen. Die Auslieferung eines Schiffes oder des vom Auftragnehmer bearbeiteten Gegenstandes kann der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung verlangen (Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers). Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Raten länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderung die Arbeiten einzustellen.
6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögens¬verhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder bestehen schwerwiegende Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Auftraggeber Barzahlung oder geeignete Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Auftraggeber dem Verlangen nicht Folge, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.
7. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
8. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, stehen ihm Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
IV. Lieferung
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine vom Auftragnehmer angegebene Lieferzeit geht von normalen tariflichen Arbeitszeiten aus und beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen bzw. der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen.
2. Durch Änderungen und Ergänzungen des Auftrages verlängern sich die Liefer- und Leistungszeiten entsprechend. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt und Krieg befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkung von der Liefer- bzw. Leistungspflicht, es sei denn, die o.g. Umstände führen zur Unmöglichkeit der Leistung.
3. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragnehmers. In jedem Fall sind die Ansprüche beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
V. Bereitstellung/Abnahme
1. Der Auftraggeber hat den zu bearbeitenden Gegenstand in der Form am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu übergeben, so dass mit Umbau und Reparaturarbeiten sofort begonnen werden kann. Nach Beendigung der Arbeiten ist er dort wieder abzuholen. Während der Reparaturzeit hat weder der Auftraggeber noch von ihm beauftragte Firmen Zugangsrecht, es sei denn, eine Genehmigung wurde seitens des Auftragnehmers erteilt. Dies gilt sowohl für Gegenstände im Freilager als auch am Reparatursteg. Die Anlieferung des Reparaturgegenstandes ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der normalen Öffnungszeit unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Gesetzgebers und des Auftragnehmers nach vorheriger Anmeldung gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand bei der Bereitstellung so zu sichern, daß auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen fremder Gegenstände ausgeschlossen sind. Das Betreten des Geländes erfolgt stets auf eigene Gefahr.
VI. Gefahrenübergang
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr mit der Übergabe bzw. Rechnungsstellung auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt sinngemäß bei Annahmeverzug des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr bei Übergabe an diesen über.
2. Der Auftraggeber hat ggf. dafür zu sorgen, dass für die Dauer der vom Auftragnehmer durchzuführenden Wartungs-, Umbau- oder Reparaturarbeiten eine Kaskoversicherung besteht. Eine Haftung des Auftragnehmers für im Freilager befindliche Kundengegenstände ist dementsprechend ausgeschloßen. Der Auftrag-geber ist auf Verlangen verpflichtet, einen Nachweis der Versicherungsgesellschaft vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass der Auftragnehmer nur für Schäden in Regress genommen wird, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
3. Altteile werden 30 Tage nach Übergabe/Rechnungsdatum entsorgt.
VII. Haftung
1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden, haftet dieser stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei vereinbarten Garantieversprechen oder bei anzuwendendem Produkthaftungsgesetz. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Urlaubsfreuden, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aufgrund höherer Gewalt, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sowie für Folgeschäden jeglicher Art. Haftungsausschluß gilt auch für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter Handlung. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach je Schadenereignis auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallenden Maßnahmen zur Schadensverhütung, wie z. B. die Entwässerung von Leitungssystemen im Winter und sonstigen Frostschutz¬maßnahmen sowie die Konservierung von technischen Aggregaten jeglicher Art, insbesondere Motoren, es sei denn, diese Arbeiten sind Vertragsbestandteil.
4. Werden dem Auftragnehmer Gegenstände zur Reparatur oder zur vorübergehenden Einlagerung gegeben, so erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers (keine Ingewahrsamnahme).
5. Wegen den vorstehenden Haftungsausschlüssen ist der Auftraggeber gehalten, die Risiken durch den Abschluss entsprechender Versicherungen abzudecken. Dies gilt insbesondere für das Kaskorisiko.
VIII. Gewährleistung
1. Bei berechtigten Beanstandungen ist nur der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet/berechtigt und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Den Auftragswert übersteigende Leistungen sind gesondert abzurechnen. Zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängig-machung des Vertrages (Wandlung) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht möglich ist oder die Nach¬besserung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers bei angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder die Nachbesserung erfolglos geblieben ist. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden zur Last fällt. 2. Im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden ersetzte Teile Eigentum des Auftragnehmers.
3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß, bei Veränderung der beim Auftragnehmer erbrachten Leistungen sowie bei un¬sachgemäßer Behandlung, Weiterbearbeitung, Wartung oder Pflege seitens des Auftraggebers.
4. Erfüllungsort für Nachbesserungen/Ersatzlieferungen ist der Geschäftssitz bzw. der normale Einzugsbereich des Auftragnehmers.
5. Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Auftragnehmer zu reklamieren. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Privatpersonen 2 Jahre, im Fall des Verkaufs gebrauchter Gegenstände 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate, im Fall des Verkaufs eines gebrauchten Gegenstandes erwirbt der Käufer das Objekt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten oder eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber bestehenden Forderungen vor.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und sich im Umbau oder in Reparatur befindliche Gegenstände gegen Gefahren aller Art auf Kosten des Auftraggebers zu versichern, sofern letzterer nicht den Abschluß einer derartigen Versicherung nachweist.
3. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung sowie zur an¬schließenden Veräußerung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes berechtigt, sofern dies seinem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entspricht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit an Dritte zu übereignen. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Auftraggeber an seine Kunden erst nach vollständiger Zahlung an den Auftragnehmer übertragen.
4. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren oder Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes. Die aus einer Verarbeitung entstehende neue Sache unterliegt auch dem Eigentumsvorbehalt.
5. Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände zusammen mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren verkauft, sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer abgetreten.
6. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die noch bestehende Restschuld sofort fällig.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, VSBG, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort ist in der Regel der Geschäftssitz des Auftragnehmers, es sei denn, dass § 269 Abs.1 BGB etwas anderes bestimmt.
Gerichtsstand ist, sollte der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB sein, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse) der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, internationale Bestimmungen sind ausgeschlossen.
2. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str.8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).
Haumann Motorenservice KG Stand: März 2022